500.100
CH-GR
Art. 3c Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Anerkennung zusätzlicher Kosten bei ausserordentlich pflege- und betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Bewohnern
Art. 3c Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Anerkennung zusätzlicher Kosten bei ausserordentlich pflege- und betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Bewohnern
1. Die Gebühr für die Prüfung eines Gesuchs um Anerkennung zusätzlicher Kosten bei ausserordentlich pflege- und betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Bewohnern beträgt für die Institution je nach Aufwand 200 bis 1000 Franken.