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Art. 3c Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Anerkennung zusätzlicher Kosten bei ausserordentlich pflege- und betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Bewohnern

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Art. 3c Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Anerkennung zusätzlicher Kosten bei ausserordentlich pflege- und betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Bewohnern

1. Die Gebühr für die Prüfung eines Gesuchs um Anerkennung zusätzlicher Kosten bei ausserordentlich pflege- und betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Bewohnern beträgt für die Institution je nach Aufwand 200 bis 1000 Franken.

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