Art. 3b Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 3b Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1. Die Gebühr für das Prüfen eines Gesuchs um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt je nach Aufwand für Einzelpersonen wie auch für Organisationen 500 bis 1500 Franken.
2. Muss eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller wiederholt zum Einreichen von Unterlagen aufgefordert werden, wird mit der zweiten Aufforderung zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung der Zulassung eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
3. Wird ein Gesuch zurückgezogen, wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
4. Zusätzlich wird für Inspektionen sowie für deren Vor- und Nachbereitung eine Gebühr nach Zeitaufwand von 220 Franken pro Stunde erhoben. Müssen dafür Dritte beigezogen werden, wird deren Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.
5. Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 4 werden folgende Spesen der beigezogenen Dritten in Rechnung gestellt
a) für ordentliche Inspektionen eine Pauschale von 150 Franken;
b) für ausserordentliche Inspektionen die effektiven Kosten.