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Art. 3a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Anerkennung von Einrichtungen des betreuten Wohnens

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Art. 3a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Anerkennung von Einrichtungen des betreuten Wohnens

1. Die Gebühr für die Erteilung der kantonalen Anerkennung an Einrichtungen des betreuten Wohnens beträgt je nach Aufwand 500 bis 2000 Franken.

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