500.100
CH-GR
Art. 3a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Anerkennung von Einrichtungen des betreuten Wohnens
Art. 3a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Anerkennung von Einrichtungen des betreuten Wohnens
1. Die Gebühr für die Erteilung der kantonalen Anerkennung an Einrichtungen des betreuten Wohnens beträgt je nach Aufwand 500 bis 2000 Franken.