Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.100 CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Betriebsbewilligungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Betriebsbewilligungen

1. Die Gebühr beträgt für das Prüfen eines Gesuchs um Erteilung beziehungsweise Erneuerung der Bewilligung zum

a) Betrieb von öffentlichen und privaten Spitälern und Kliniken: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-

b) Betrieb von privaten Laboratorien und medizinischen Instituten: Fr. 1000.- bis Fr. 2000.-

c) Betrieb von Angeboten zur stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-

d) * Betrieb von Angeboten zur häuslichen Pflege und Betreuung: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-

e) Betrieb des gewerbsmässigen Transports von kranken und verunfallten Personen

1. mit IVR-Anerkennung: Fr. 800.-

2. ohne IVR-Anerkennung: Fr. 1000.-

f) * Liegendtransport von verletzten Personen ohne Notwendigkeit einer medizinischen Betreuung zum Dienstarzt gegen Entgelt: Fr. 400.-

g) * Betrieb von Geburtshäusern: Fr. 1000.- bis Fr. 3000.-

h) * Anwenden von Fortpflanzungsverfahren gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung: Fr. 600.- bis Fr. 3000.-

i) * Betrieb von Tages- und Nachtstrukturen: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-

2. In der Gebühr nach Absatz 1 ist pro Bewilligungsdauer eine Inspektion des Betriebs enthalten. Für jede weitere Inspektion sowie deren Vor- und Nachbereitung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand von 220 Franken pro Stunde erhoben. Müssen dafür Dritte beigezogen werden, wird deren Aufwand in Rechnung gestellt.

← Art. 2a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich Geltungsbereich Art. 3a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →