Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Betriebsbewilligungen
Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Betriebsbewilligungen
1. Die Gebühr beträgt für das Prüfen eines Gesuchs um Erteilung beziehungsweise Erneuerung der Bewilligung zum
a) Betrieb von öffentlichen und privaten Spitälern und Kliniken: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-
b) Betrieb von privaten Laboratorien und medizinischen Instituten: Fr. 1000.- bis Fr. 2000.-
c) Betrieb von Angeboten zur stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-
d) * Betrieb von Angeboten zur häuslichen Pflege und Betreuung: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-
e) Betrieb des gewerbsmässigen Transports von kranken und verunfallten Personen
1. mit IVR-Anerkennung: Fr. 800.-
2. ohne IVR-Anerkennung: Fr. 1000.-
f) * Liegendtransport von verletzten Personen ohne Notwendigkeit einer medizinischen Betreuung zum Dienstarzt gegen Entgelt: Fr. 400.-
g) * Betrieb von Geburtshäusern: Fr. 1000.- bis Fr. 3000.-
h) * Anwenden von Fortpflanzungsverfahren gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung: Fr. 600.- bis Fr. 3000.-
i) * Betrieb von Tages- und Nachtstrukturen: Fr. 3000.- bis Fr. 10 000.-
2. In der Gebühr nach Absatz 1 ist pro Bewilligungsdauer eine Inspektion des Betriebs enthalten. Für jede weitere Inspektion sowie deren Vor- und Nachbereitung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand von 220 Franken pro Stunde erhoben. Müssen dafür Dritte beigezogen werden, wird deren Aufwand in Rechnung gestellt.