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Art. 2a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Anerkennung für Pflegefachpersonen

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Art. 2a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Anerkennung für Pflegefachpersonen

1. Die Gebühr für die Anerkennung von selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen als beitragsberechtigte Leistungserbringer beträgt 250 bis 500 Franken.

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