Art. 2 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Berufsausübungsbewilligungen
Art. 2 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Berufsausübungsbewilligungen
1. Die Gebühr für die Prüfung eines Gesuches um Erteilung der Bewilligung zur selbstständigen Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens beträgt je nach Aufwand 500 bis 1500 Franken.
2. Die Gebühr für die Prüfung des bezirksärztlichen Zeugnisses betreffend die weitere Ausübung des Berufes nach Vollendung des 70. Altersjahres und die Mitteilung des Nichterlöschens der Bewilligung zur Berufsausübung beträgt 100 Franken.
3. Muss ein Gesuchsteller beziehungsweise eine Gesuchstellerin wiederholt zum Einreichen von Unterlagen aufgefordert werden, wird mit der zweiten Aufforderung zusätzlich zur Bewilligungsgebühr eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
4. Wird ein Gesuch zurückgezogen, wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
5. Die Gebühr für die Erstellung einer Unbedenklichkeitserklärung beträgt 100 Franken.
6. Die Gebühr für die Meldebestätigung für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten beträgt 200 Franken und wird einmal pro Jahr erhoben.