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Art. 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Generalklausel

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Art. 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Generalklausel

1. Für die in den Artikeln 1 bis 9 dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführten Bewilligungen, für Verfügungen, für Kontrollen sowie für andere Tätigkeiten und Abklärungen richten sich die Verfahrenskosten nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[4].

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