500.100
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich - Generalklausel
Art. 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich · Generalklausel
1. Für die in den Artikeln 1 bis 9 dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführten Bewilligungen, für Verfügungen, für Kontrollen sowie für andere Tätigkeiten und Abklärungen richten sich die Verfahrenskosten nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[4].