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Art. 9 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Apothekerinnen und Apotheker

Berufe des Gesundheitswesens
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Art. 9 VOzGesG · Apothekerinnen und Apotheker

1. Apothekerinnen und Apotheker dürfen ohne ärztliche Verschreibung impfen, wenn

a) sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung verfügen;

b) sie eine schweizerisch anerkannte spezifische Impfausbildung absolviert haben;

c) die zu impfenden Personen mindestens 16 Jahre alt sind; und

d) die zu impfenden Personen kein besonderes Impfrisiko aufweisen.

2. Sie dürfen folgende Impfungen vornehmen

a) Impfung gegen Grippe;

b) Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);

c) * alle Folgeimpfungen gemäss Schweizerischem Impfplan;

d) * Impfung gegen COVID-19;

e) * Impfung gegen Herpes Zoster bei immunkompetenten Personen, sofern keine Lebendimpfstoffe verwendet werden.

3. Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vorgängig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker melden.

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