500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Sprachkenntnisse
Berufe des Gesundheitswesens
Art. 8 VOzGesG · Sprachkenntnisse
1. Die gesuchstellende Person hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung nicht mehrheitlich in einer Amtssprache des Kantons erfolgt sind, ein international anerkanntes Sprachdiplom einer kantonalen Amtssprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.