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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Sprachkenntnisse

Berufe des Gesundheitswesens
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Art. 8 VOzGesG · Sprachkenntnisse

1. Die gesuchstellende Person hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung nicht mehrheitlich in einer Amtssprache des Kantons erfolgt sind, ein international anerkanntes Sprachdiplom einer kantonalen Amtssprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.

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