500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten
Berufe des Gesundheitswesens
Art. 7 VOzGesG · Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten
1. Als Verrichtungen an den Zähnen oder in der Mundhöhle und somit als ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten gelten alle Behandlungsschritte in der Mundhöhle, so auch die Anfertigung und Anpassung von funktions-prothetischen Rekonstruktionen sowie die professionelle Zahnreinigung.