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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 5 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Pflege von Angehörigen

Berufe des Gesundheitswesens
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Art. 5 VOzGesG · Pflege von Angehörigen

1. Die pflegebedürftige Person entscheidet eigenverantwortlich, ob ihr eine Person nahe steht.

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