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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 4 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung

Berufe des Gesundheitswesens
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Art. 4 VOzGesG · Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung

1. Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wenn die Verantwortung über ihre Tätigkeit wahrgenommen wird

a) * an anerkannten ärztlichen Weiterbildungsstätten von einer Person, die über einen Facharzttitel in dem Fachgebiet verfügt, in dem sie die Verantwortung für die Tätigkeit für eine Ärztin oder einen Arzt übernimmt. Die Supervision der Aus- und Weiterzubildenden muss durch die entsprechende Fachärztin oder den entsprechenden Facharzt gewährleistet sein. Freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte dürfen pro Standort maximal eine Praxisassistenzärztin oder einen Praxisassistenzarzt anstellen. Zudem muss die lehrärztliche Präsenz mindestens 75 Prozent des Pensums der Praxisassistenzärztin oder des Praxisassistenzarztes betragen;

abis) * bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Betrieben des Gesundheitswesens tätig sind, von einer Ärztin oder einem Arzt mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie;

b) bei den übrigen Gesundheitsfachpersonen von einer Person des gleichen Berufs.

2. Die die Verantwortung wahrnehmende Person muss zudem über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton verfügen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2009 6 · gr (Art. 4 Abs. 6 VOzGesG)
Hospitality Main Area Not an Ancillary Non-Smoking Room
This provision was cited alongside Art. 12 Abs. 1 GesG to establish the municipality's responsibility for controlling compliance.