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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 36 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Vollzugsbehörde

Schutz vor nichtionisierender Strahlung in Solarien und in der Kosmetik
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Art. 36 VOzGesG · Vollzugsbehörde

1. Das Gesundheitsamt vollzieht die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Verwendung von Solarien und von Produkten für kosmetische Zwecke.

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