500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 34 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Palliative Behandlung
Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 34 VOzGesG · Palliative Behandlung
1. Die ganzheitliche Betreuung beinhaltet die umfassende Berücksichtigung aller Aspekte des unheilbar kranken Menschen unter Beachtung seiner Lebensbedingungen, seiner Vorstellung von Krankheit und Gesundheit sowie seiner Wünsche, am Behandlungsprozess teilzunehmen oder sich in ihm passiv zu verhalten.