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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 33 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Seelsorge

Rechte der Patientinnen und Patienten
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Art. 33 VOzGesG · Seelsorge

1. Die angemessene Seelsorge orientiert sich an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner.

2. Zur Sicherstellung der Seelsorge haben die Spitäler und Pflegeheime mit den Landeskirchen beziehungsweise den örtlichen Kirchgemeinden eine Vereinbarung zu treffen.

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