500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 33 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Seelsorge
Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 33 VOzGesG · Seelsorge
1. Die angemessene Seelsorge orientiert sich an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner.
2. Zur Sicherstellung der Seelsorge haben die Spitäler und Pflegeheime mit den Landeskirchen beziehungsweise den örtlichen Kirchgemeinden eine Vereinbarung zu treffen.