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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 32 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Obhuts- und Schutzpflichten

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 32 VOzGesG · Obhuts- und Schutzpflichten

1. Die Obhuts- und Schutzpflichten verpflichten die Betriebe des Gesundheitswesens, die Patientinnen und Patienten durch geeignete, auf das individuelle Gefährdungspotential abgestimmte Massnahmen vor Schaden zu bewahren.

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