Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 31 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Öffentliche Spitäler

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Betriebe des Gesundheitswesens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 VOzGesG · Öffentliche Spitäler

1. Als öffentliche Spitäler gelten die im Krankenpflegegesetz als solche bezeichneten Spitäler.

← Art. 30b VOzGesG Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Kanton Art. 32 VOzGesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →