Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 30b Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Leistungsvereinbarung mit dem Bündner Ärzteverein

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Gesundheitsfachpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30b VOzGesG · Leistungsvereinbarung mit dem Bündner Ärzteverein

1. In der Leistungsvereinbarung mit dem Bündner Ärzteverein werden die von ihm zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt. Zu den vom Bündner Ärzteverein zu erbringenden Leistungen gehören insbesondere

a) die Organisation des regionalen ärztlichen Notfalldienstes;

b) die Erstellung der Dienstpläne der im regionalen ärztlichen Notfalldienst tätigen Ärztinnen und Ärzte;

c) der Betrieb der Notfall-App;

d) die Gewährleistung der regelmässigen notfallspezifischen Fortbildung der Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte;

e) die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Anschaffung und des Unterhalts der Notfallgrundausrüstung durch die Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte.

← Art. 30a VOzGesG Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Kanton Art. 31 VOzGesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →