Art. 30 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Notfalldienst 1. Regionaler ärztlicher Notfalldienst
Art. 30 VOzGesG · Notfalldienst 1. Regionaler ärztlicher Notfalldienst
1. Während der effektiven Öffnungszeiten der Praxis ist grundsätzlich jede Ärztin und jeder Arzt für die Notfallbehandlung der eigenen Patientinnen und Patienten zuständig.
2. Aufgabe des regionalen ärztlichen Notfalldienstes ist die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Praxisöffnungszeiten bei Erkrankungen und Unfällen. Die Behandlung ist auf den Notfall zu beschränken.
3. Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat während des regionalen Notfalldienstes den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die telefonische Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet ist und der Notfalldiensteinsatz kurzfristig erbracht werden kann.
4. Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat den Behandlungszeitpunkt auf den medizinischen Zustand der den ärztlichen Notfalldienst beanspruchenden Person abzustimmen. Sofern die den ärztlichen Notfalldienst beanspruchende Person nicht in die Arztpraxis kommen kann, hat die medizinische Notfallversorgung mittels Hausbesuch am Ort der betreffenden Person zu erfolgen.
5. Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat die Ärztin oder den Arzt, welche oder welcher die Patientin oder den Patienten ordentlicherweise behandelt, über die Diagnose und die Behandlung schriftlich zu informieren.
6. Ärztinnen und Ärzte, die in verschiedenen Regionen des Kantons tätig sind, sind in jeder Region entsprechend ihrem Arbeitspensum am jeweiligen Arbeitsort notfalldienstpflichtig.
7. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann die Notfalldienstpflicht nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt auch ausserhalb der eigenen Notfalldienstregion geleistet werden.
8. Ärztinnen und Ärzte, die auch in anderen Kantonen tätig sind, sind im Kanton entsprechend ihrem Arbeitspensum notfalldienstpflichtig.