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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Gesuchseinreichung

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
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Art. 3 VOzGesG · Gesuchseinreichung

1. Das vollständige Gesuch zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist spätestens zwei Wochen, ein entsprechendes Gesuch zur Erteilung einer Betriebsbewilligung spätestens zwei Monate vor Tätigkeits- respektive Betriebsaufnahme einzureichen.

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