500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Gesuchseinreichung
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
Art. 3 VOzGesG · Gesuchseinreichung
1. Das vollständige Gesuch zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist spätestens zwei Wochen, ein entsprechendes Gesuch zur Erteilung einer Betriebsbewilligung spätestens zwei Monate vor Tätigkeits- respektive Betriebsaufnahme einzureichen.