500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 28 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Dauer und Umfang der Fortbildung der bewilligungspflichtigen Berufe
Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Gesundheitsfachpersonen
Art. 28 VOzGesG · Dauer und Umfang der Fortbildung der bewilligungspflichtigen Berufe
1. Die Mindestdauer und der Mindestumfang der Fortbildung der im Gesundheitsgesetz der Bewilligungspflicht unterstellten Berufe richten sich nach den einschlägigen Regelungen der betreffenden Standesorganisation beziehungsweise des betreffenden Berufsverbands, soweit diese die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung bezwecken.
2. Das Gesundheitsamt kann die Standesorganisationen beziehungsweise die Berufsverbände mit der Kontrolle der Einhaltung der Dauer und des Umfangs der berufsspezifischen Fortbildungsanforderungen beauftragen.