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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 27 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Meldepflicht bei Todesfällen

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 27 VOzGesG · Meldepflicht bei Todesfällen

1. Meldepflichtig als aussergewöhnliche Todesfälle sind namentlich

a) Alle nicht natürlichen Todesfälle, insbesondere wenn Anzeichen vorhanden sind, dass ein Unfall, ein Behandlungsfehler oder eine Fremdeinwirkung einschliesslich der Spätfolgen oder eine Selbsttötung, Todesursache sein kann;

b) Alle unklaren Todesfälle, bei welchen nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine ausschliesslich krankheitsbedingte Todesursache geschlossen werden kann;

c) Leichen mit unbekannter oder unklarer Identität.

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