500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 25 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Bewilligung
Betriebe des Gesundheitswesens - Gewerbsmässiger Kranken- und Verunfalltentransport
Art. 25 VOzGesG · Bewilligung
1. In der Bewilligung werden insbesondere das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten festgelegt.
2. Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines andern Kantons verfügen, bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.