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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 25 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Bewilligung

Betriebe des Gesundheitswesens - Gewerbsmässiger Kranken- und Verunfalltentransport
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Art. 25 VOzGesG · Bewilligung

1. In der Bewilligung werden insbesondere das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten festgelegt.

2. Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines andern Kantons verfügen, bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.

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