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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 24 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Gewerbsmässiger Kranken- und Verunfalltentransport
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Art. 24 VOzGesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb über die Anerkennung des Interverbandes für Rettungswesen verfügt oder wenn er dem Betriebszweck entsprechend folgende Voraussetzungen erfüllt

a) die Anforderungen an eine fachlich qualifizierte Personenrettung sind erfüllt und die notwendige Rettungsausrüstung ist vorhanden;

b) die Einsatzbereitschaft ist sichergestellt;

c) das Personal verfügt über die notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildung.

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