500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Definitionen
Betriebe des Gesundheitswesens - Gewerbsmässiger Kranken- und Verunfalltentransport
Art. 23 VOzGesG · Definitionen
1. Als Kranken- und Verunfalltentransport gilt der Transport von kranken oder verunfallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreuung bedürfen oder liegend transportiert werden müssen.
2. Der Transport von kranken und verunfallten Personen gilt als gewerbsmässig, wenn er berufsmässig und gegen Entgelt erfolgt.
3. Die freie Arzt- und Spitalwahl gilt als berücksichtigt, wenn die kranke oder verunfallte Person einer anderen Organisation übergeben wird, die den Transport zur gewünschten Ärztin beziehungsweise zum gewünschten Arzt oder Spital durchführt.