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Art. 21 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Personelle Anforderungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
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Art. 21 VOzGesG · Personelle Anforderungen

1. Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn

a) * die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung über eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung verfügt.

b) * ...

2. Das Gesundheitsamt kann bei den Weiterbildungserfordernissen befristete Ausnahmen gewähren.

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