500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Personelle Anforderungen
Betriebe des Gesundheitswesens - Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
Art. 21 VOzGesG · Personelle Anforderungen
1. Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn
a) * die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung über eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung verfügt.
b) * ...
2. Das Gesundheitsamt kann bei den Weiterbildungserfordernissen befristete Ausnahmen gewähren.