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Art. 20 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Betriebliche Anforderungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
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Art. 20 VOzGesG · Betriebliche Anforderungen

1. Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn

a) sie über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept verfügen;

b) die Administration an Werktagen zu den Bürozeiten während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar ist;

c) * für Klientinnen und Klienten, bei denen mit dem Eintreten einer Krisensituation gerechnet werden muss, kurzfristig ein Pikettdienst durch eine Pflegefachperson FH oder HF rund um die Uhr bereitgestellt werden kann;

d) * eine Pflegefachperson FH oder HF während den Pflegezeiten dem zur Pflege eingesetzten Personal für die Anleitung und Begleitung zur Verfügung steht.

2. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

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