500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Betriebliche Anforderungen
Betriebe des Gesundheitswesens - Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
Art. 20 VOzGesG · Betriebliche Anforderungen
1. Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn
a) sie über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept verfügen;
b) die Administration an Werktagen zu den Bürozeiten während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar ist;
c) * für Klientinnen und Klienten, bei denen mit dem Eintreten einer Krisensituation gerechnet werden muss, kurzfristig ein Pikettdienst durch eine Pflegefachperson FH oder HF rund um die Uhr bereitgestellt werden kann;
d) * eine Pflegefachperson FH oder HF während den Pflegezeiten dem zur Pflege eingesetzten Personal für die Anleitung und Begleitung zur Verfügung steht.
2. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.