Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 2 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Gemeinden

Zuständigkeiten und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VOzGesG · Gemeinden

1. Die Gemeinden haben

a) eine für die Gesundheitsförderung und Prävention auf Gemeinde- und Schulstufe zuständige Stelle zu bezeichnen;

b) bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf gesundheitsverträgliche Lösungen zu achten.

2. Sanitätsdienstliche Konzepte bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Leib und Leben sind gemäss den Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) zu erstellen und mit dem Rettungsdienst der entsprechenden Spitalregion abzustimmen. Die Konzepte sind mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung der Sanitätsnotrufzentrale 144 zur Kenntnisnahme einzureichen.

← Art. 1 VOzGesG Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Kanton Art. 3 VOzGesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →