500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Gemeinden
Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 2 VOzGesG · Gemeinden
1. Die Gemeinden haben
a) eine für die Gesundheitsförderung und Prävention auf Gemeinde- und Schulstufe zuständige Stelle zu bezeichnen;
b) bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf gesundheitsverträgliche Lösungen zu achten.
2. Sanitätsdienstliche Konzepte bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Leib und Leben sind gemäss den Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) zu erstellen und mit dem Rettungsdienst der entsprechenden Spitalregion abzustimmen. Die Konzepte sind mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung der Sanitätsnotrufzentrale 144 zur Kenntnisnahme einzureichen.