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Art. 18 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Personelle Anforderungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere stationäre Pflegeangebote sowie Tages- und Nachtstrukturen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen
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Art. 18 VOzGesG · Personelle Anforderungen

1. Die Betriebe erfüllen die qualitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn

a) die Leiterin oder der Leiter des Angebotes über eine vom Gesundheitsamt anerkannte einschlägige Ausbildung verfügt;

b) die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung im Führungsbereich und in Gerontologie verfügt;

c) der Anteil des Fachpersonals Pflege 40 Prozent des minimal erforderlichen Personals des Fachbereichs Pflege und Betreuung beträgt;

d) 15 Prozent des minimal erforderlichen Personals des Fachbereichs Pflege und Betreuung über einen Abschluss als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann FH oder Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann HF verfügen.

2. Die Betriebe erfüllen die quantitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn der Sollstellenplan des Gesundheitsamtes für eine angemessene Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erfüllt wird.

3. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

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