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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Betriebliche Anforderungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere stationäre Pflegeangebote sowie Tages- und Nachtstrukturen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen
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Art. 17 VOzGesG · Betriebliche Anforderungen

1. Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn sie

a) über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept zur angemessenen Pflege und Betreuung der verschiedenen Bewohnerkategorien im Heim verfügen;

b) über eine Heimärztin oder einen Heimarzt und eine Heimzahnärztin oder einen Heimzahnarzt verfügen;

c) die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der freien Arztwahl gewährleisten;

d) die psychiatrische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und über einen konsiliarischen psychiatrischen Dienst verfügen;

e) über eine Konsiliarapothekerin oder einen Konsiliarapotheker verfügen;

f) in der Pflege und Betreuung rund um die Uhr Fachpersonal einsetzen;

g) über die für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel verfügen;

h) ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement einsetzen und zertifiziert sind.

2. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

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