Art. 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Betriebliche Anforderungen
Art. 17 VOzGesG · Betriebliche Anforderungen
1. Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn sie
a) über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept zur angemessenen Pflege und Betreuung der verschiedenen Bewohnerkategorien im Heim verfügen;
b) über eine Heimärztin oder einen Heimarzt und eine Heimzahnärztin oder einen Heimzahnarzt verfügen;
c) die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der freien Arztwahl gewährleisten;
d) die psychiatrische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und über einen konsiliarischen psychiatrischen Dienst verfügen;
e) über eine Konsiliarapothekerin oder einen Konsiliarapotheker verfügen;
f) in der Pflege und Betreuung rund um die Uhr Fachpersonal einsetzen;
g) über die für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel verfügen;
h) ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement einsetzen und zertifiziert sind.
2. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.