500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Räumliche Anforderungen
Betriebe des Gesundheitswesens - Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere stationäre Pflegeangebote sowie Tages- und Nachtstrukturen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen
Art. 16 VOzGesG · Räumliche Anforderungen
1. Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in räumlicher Hinsicht, wenn die räumliche Ausgestaltung der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" den Merkblättern 7/10 und 5/98 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen sowie den Anforderungen des Gesundheitsamtes an Räume und Freianlagen sowie an Demenzstationen von Pflegeheimen entspricht.
2. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.