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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Räumliche Anforderungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere stationäre Pflegeangebote sowie Tages- und Nachtstrukturen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen
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Art. 16 VOzGesG · Räumliche Anforderungen

1. Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in räumlicher Hinsicht, wenn die räumliche Ausgestaltung der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" den Merkblättern 7/10 und 5/98 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen sowie den Anforderungen des Gesundheitsamtes an Räume und Freianlagen sowie an Demenzstationen von Pflegeheimen entspricht.

2. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

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