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Art. 14 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Qualitätsbericht

Betriebe des Gesundheitswesens - Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser
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Art. 14 VOzGesG · Qualitätsbericht

1. Die Spitäler und Kliniken haben dem Gesundheitsamt einen Qualitätsbericht nach der Vorlage von H+ Die Spitäler der Schweiz einzureichen.

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