Art. 13 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Betriebliche Anforderungen
Art. 13 VOzGesG · Betriebliche Anforderungen
1. Die Betriebe haben zusätzlich zu den Vorgaben des Bundesrechts folgende Anforderungen zu erfüllen
a) die für die Erstbehandlung lebensbedrohlicher Zustände notwendige Infrastruktur ist jederzeit einsatzbereit;
b) die Zufahrt für Ambulanzfahrzeuge wird jederzeit gewährleistet;
c) der Zugang zum Notfall, zum Ambulatorium und zur Patientenaufnahme ist klar beschildert;
d) die Stellvertretung für die Leitung der medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Bereiche ist schriftlich geregelt;
e) auf jeder mit Patientinnen beziehungsweise Patienten belegten Bettenstation oder Abteilung ist rund um die Uhr eine diplomierte Pflegefachperson oder Fachperson Gesundheit anwesend.
2. Bei Spitälern muss zudem der Notfalldienst rund um die Uhr erreichbar sein.