Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 13 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Betriebliche Anforderungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 VOzGesG · Betriebliche Anforderungen

1. Die Betriebe haben zusätzlich zu den Vorgaben des Bundesrechts folgende Anforderungen zu erfüllen

a) die für die Erstbehandlung lebensbedrohlicher Zustände notwendige Infrastruktur ist jederzeit einsatzbereit;

b) die Zufahrt für Ambulanzfahrzeuge wird jederzeit gewährleistet;

c) der Zugang zum Notfall, zum Ambulatorium und zur Patientenaufnahme ist klar beschildert;

d) die Stellvertretung für die Leitung der medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Bereiche ist schriftlich geregelt;

e) auf jeder mit Patientinnen beziehungsweise Patienten belegten Bettenstation oder Abteilung ist rund um die Uhr eine diplomierte Pflegefachperson oder Fachperson Gesundheit anwesend.

2. Bei Spitälern muss zudem der Notfalldienst rund um die Uhr erreichbar sein.

← Art. 12 VOzGesG Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Kanton Art. 14 VOzGesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →