500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Qualitative Anforderungen
Betriebe des Gesundheitswesens - Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser
Art. 12 VOzGesG · Qualitative Anforderungen
1. Personen, die eine medizinisch, pflegerisch oder geburtshilflich fachlich verantwortliche Person vertreten, haben über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung im Kanton zu verfügen.
2. Die Fortbildung der am Spital tätigen Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte hat der Fortbildungsordnung des schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung zu entsprechen.