Art. 11 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Quantitative Anforderungen
Art. 11 VOzGesG · Quantitative Anforderungen
1. Die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser erfüllen die quantitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn der für eine angemessene Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten, die Qualitätssicherung und die Betreuung der Lernenden notwendige Personalbestand vorhanden ist.
2. Die öffentlichen Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, pro Vollzeitstelle in der Pflege und Betreuung 15,5 Aus- und Weiterbildungswochen für Pflege- und Betreuungsberufe zu erbringen. Davon sind 8 Wochen für Fachpersonen Gesundheit EFZ und 5,8 Wochen für Pflegefachpersonen HF oder FH zu erbringen.
2bis Der Erfüllungsgrad dieser Vorgabe beträgt
a) im Kalenderjahr 2025: 75 %
b) im Kalenderjahr 2026: 80 %
c) im Kalenderjahr 2027: 85 %
d) im Kalenderjahr 2028: 90 %
e) im Kalenderjahr 2029: 95 %
f) ab Kalenderjahr 2030: 100 %
3. Die Spitäler und Kliniken bieten entsprechend der Betriebsgrösse eine angemessene Anzahl von Weiterbildungsstellen für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte nach Massgabe der Weiterbildungsordnung der Verbindung Schweizer Ärzte (FMH) an. Die Anzahl der Weiterbildungsstellen wird zwischen den Spitälern beziehungsweise Kliniken und dem Kanton vereinbart.