500.010
VOZGESGOLSAN
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Pflegerische Verrichtungen
Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Voraussetzungen
Art. 10 VOzGesG · Pflegerische Verrichtungen
1. Pflegerische Verrichtungen dürfen nur von Pflegefach- und -assistenzpersonen des Fachbereichs Pflege und Betreuung vorgenommen werden.
2. Das Gesundheitsamt führt eine Liste der Berufe des Fachbereichs Pflege und Betreuung. Die Liste enthält die Berufe der Fach- und Assistenzpersonen.
3. Für die Ausübung von pflegerischen Verrichtungen haben die Personen, welche über ein ausländisches Diplom verfügen, dieses durch das Schweizerische Rote Kreuz anerkennen zu lassen.