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500.010 VOZGESGOLSAN CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Pflegerische Verrichtungen

Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Voraussetzungen
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Art. 10 VOzGesG · Pflegerische Verrichtungen

1. Pflegerische Verrichtungen dürfen nur von Pflegefach- und -assistenzpersonen des Fachbereichs Pflege und Betreuung vorgenommen werden.

2. Das Gesundheitsamt führt eine Liste der Berufe des Fachbereichs Pflege und Betreuung. Die Liste enthält die Berufe der Fach- und Assistenzpersonen.

3. Für die Ausübung von pflegerischen Verrichtungen haben die Personen, welche über ein ausländisches Diplom verfügen, dieses durch das Schweizerische Rote Kreuz anerkennen zu lassen.

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