Art. 1 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) - Kanton
Art. 1 VOzGesG · Kanton
1. Für die im Gesundheitsgesetz dem Kanton übertragenen Aufgaben ist das Gesundheitsamt zuständig, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Amt übertragen sind. Das Gesundheitsamt ist auch für die Mitteilung der vom Bundesrecht vorgegebenen Daten an das Medizinalberuferegister, das Psychologieberuferegister und das nationale Register für Gesundheitsfachpersonen (NAREG) zuständig.
1bis. Die Regierung kann die Aufgaben gemäss Artikel 5 Absatz 1 Litera a, Litera b und Litera h des Gesundheitsgesetzes Dritten übertragen.
2. Die Gesundheitsförderung und Prävention im Schulbereich obliegt
a) im Kindergarten- und Volksschulbereich dem Amt für Volksschule und Sport;
b) im Mittel- und Hochschulbereich dem Amt für höhere Bildung;
c) in der Berufsschule dem Amt für Berufsbildung.
3. Die sekundäre und tertiäre Suchtprävention obliegt dem Sozialamt.
4. Der Gesundheitsschutz im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung obliegt, soweit er den Kanton betrifft, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.