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Art. 9 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Nichtraucherschutz

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 9 Gesundheitsgesetz · Nichtraucherschutz

1. Das Rauchen ist im Innen- und Aussenbereich von Schularealen und Schulsportanlagen sowie von Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche verboten.

2. Die Gemeinden können das Rauchverbot gemäss Absatz 1 für Veranstaltungen und Anlässe, die sich überwiegend an Erwachsene richten, und bei Schulanlagen mit ausschliesslich nachobligatorischem Bildungsangebot an definierten Orten im Aussenbereich aufheben.

3. Raucherbetriebe gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sind nicht zugelassen.

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