Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.000 CH-GR

Art. 8 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Tabak

Gesundheitsförderung und Prävention
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesundheitsgesetz · Tabak

1. Die Werbung für Tabak und Tabakerzeugnisse ist verboten

a) auf, über oder entlang von öffentlichen Strassen und Plätzen;

b) auf privatem, von öffentlichen Strassen und Plätzen her einsehbarem Grund;

c) vor oder in öffentlichen Gebäuden, die im Besitze von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder selbständigen Anstalten sind.

2. Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse

a) an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen;

b) zu Werbezwecken an Personen unter 16 Jahren abzugeben;

c) durch Automaten, die allgemein zugänglich sind, zu verkaufen.

3. Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse sowie der Abgabe- und Verkaufsbeschränkungen von Tabak und Tabakerzeugnissen.

← Art. 7 Gesundheitsgesetz Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand Art. 9 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →