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CH-GR
Art. 8 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Tabak
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 8 Gesundheitsgesetz · Tabak
1. Die Werbung für Tabak und Tabakerzeugnisse ist verboten
a) auf, über oder entlang von öffentlichen Strassen und Plätzen;
b) auf privatem, von öffentlichen Strassen und Plätzen her einsehbarem Grund;
c) vor oder in öffentlichen Gebäuden, die im Besitze von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder selbständigen Anstalten sind.
2. Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse
a) an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen;
b) zu Werbezwecken an Personen unter 16 Jahren abzugeben;
c) durch Automaten, die allgemein zugänglich sind, zu verkaufen.
3. Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse sowie der Abgabe- und Verkaufsbeschränkungen von Tabak und Tabakerzeugnissen.