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Art. 7 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zuständigkeit

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 7 Gesundheitsgesetz · Zuständigkeit

1. Der Kanton ist zuständig für

a) kantonsweite Kampagnen und Programme;

b) gemeindeübergreifende Aufgaben;

c) die fachliche Unterstützung der Gemeinden;

d) die unentgeltliche Beratung der Mütter und Väter beziehungsweise der erziehungsberechtigten Personen in der Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern;

e) die Koordination der Aktivitäten der Gemeinden.

2. Er kann Beiträge gewähren

a) an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention;

b) zur Erhebung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszustand der Bevölkerung;

c) an Organisationen, die einen wichtigen Beitrag an die Gesundheitsförderung oder Prävention der Bevölkerung leisten.

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