500.000
CH-GR
Art. 7 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zuständigkeit
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 7 Gesundheitsgesetz · Zuständigkeit
1. Der Kanton ist zuständig für
a) kantonsweite Kampagnen und Programme;
b) gemeindeübergreifende Aufgaben;
c) die fachliche Unterstützung der Gemeinden;
d) die unentgeltliche Beratung der Mütter und Väter beziehungsweise der erziehungsberechtigten Personen in der Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern;
e) die Koordination der Aktivitäten der Gemeinden.
2. Er kann Beiträge gewähren
a) an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention;
b) zur Erhebung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszustand der Bevölkerung;
c) an Organisationen, die einen wichtigen Beitrag an die Gesundheitsförderung oder Prävention der Bevölkerung leisten.