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Art. 69 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Hängige Verfahren

Schlussbestimmungen
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Art. 69 Gesundheitsgesetz · Hängige Verfahren

1. Auf Disziplinar- und Strafverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

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