500.000
CH-GR
Art. 68 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Bestehende Bewilligungen
Schlussbestimmungen
Art. 68 Gesundheitsgesetz · Bestehende Bewilligungen
1. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktiker in den Fachbereichen Traditionelle Europäische Naturheilkunde, Traditionelle Chinesische Medizin oder Homöopathie sind weiterhin im Rahmen der erteilten Bewilligung gültig.
2. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für öffentliche Spitäler und Kliniken bleiben zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum gültig.