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Art. 67 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Entnahme von Gewebe und Zellen

Rechtspflege
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Art. 67 Gesundheitsgesetz · Entnahme von Gewebe und Zellen

1. Die Zulässigkeit der Entnahme regenerierbarer Gewebe und Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen beurteilt als unabhängige Instanz die Regionalgerichtspräsidentin oder der Regionalgerichtspräsident an deren Wohnsitz.

2. Für das Verfahren gemäss Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.

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