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CH-GR
Art. 66 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis
Rechtspflege
Art. 66 Gesundheitsgesetz · Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis
1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Patientinnen beziehungsweise Patienten und Betrieben des Gesundheitswesens beurteilt der Zivilrichter.