Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.000 CH-GR

Art. 66 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 66 Gesundheitsgesetz · Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis

1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Patientinnen beziehungsweise Patienten und Betrieben des Gesundheitswesens beurteilt der Zivilrichter.

← Art. 65 Gesundheitsgesetz Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand Art. 67 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →