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Art. 65 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - 2. Gemeinden

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Art. 65 Gesundheitsgesetz · 2. Gemeinden

1. Die Gemeinden ahnden Widerhandlungen gegen folgende Bestimmungen

a) Tabak (Art. 8 Abs. 1 und 2);

b) Betrieb eines Raucherlokals (Art. 9 Abs. 3);

c) Bestattungswesen (Art. 55 und 56).

2. Verstösse gegen Artikel 8 und 9 sowie die Bestimmungen über das Bestattungswesen (Art. 55 und 56) werden mit Busse bis 20 000 Franken geahndet.

3. Die Gemeinden sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung.

4. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.

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