Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.000 CH-GR

Art. 64 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Strafbestimmungen 1. Kanton

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Gesundheitsgesetz · Strafbestimmungen 1. Kanton

1. Das Amt ahndet Übertretungen der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe, die Psychologieberufe, die Gesundheitsberufe und die übertragbaren Krankheiten des Menschen.

2. Es bestraft Personen mit Busse bis 20 000 Franken bei Widerhandlungen gegen

a) die Ausübung und die Ankündigung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung zur Berufsausübung (Art. 13);

b) das Verbot der Ausübung einer ohne Bewilligung nicht zulässigen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1).

3. Es bestraft Gesundheitsfachpersonen mit Busse bis 20 000 Franken bei Widerhandlungen gegen

a) die Pflicht zur Überweisung der behandelten Person an eine Ärztin oder einen Arzt (Art. 14 Abs. 2);

b) die Nichteinholung der Zustimmung zur Obduktion (Art. 32);

c) die Mitwirkungspflicht bei der Wahrnehmung der Aufsicht durch das Amt (Art. 34);

d) die Vorschriften betreffend die Anstellung von Mitarbeitenden (Art. 35);

e) die ihnen obliegenden Meldepflichten (Art. 36);

f) die Pflicht zur Behandlung von Unterstützungsbedürftigen (Art. 37 Abs. 6);

g) das Verbot der Verwendung von Mehrwertdienstnummern für ihre Notfallnummern (Art. 45);

h) die Mitwirkungspflicht bei der Verhütung und der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Art. 54).

4. Es bestraft Betriebe des Gesundheitswesens mit Busse bis 50 000 Franken bei Widerhandlungen gegen

a) die Pflicht zur Einholung einer Betriebsbewilligung (Art. 17);

b) die Pflicht zur Einhaltung des verfügten Aufnahmestopps (Art. 26);

c) die Pflicht zur Wahrung der Patientenrechte und -interessen (Art. 27);

d) die Aufklärungspflicht der Patientinnen und Patienten (Art. 28);

e) die Pflicht zur Führung einer Patientendokumentation (Art. 29);

f) die Pflicht zur Einholung des Einverständnisses der Patientin oder des Patienten vor der Weitergabe von Personendaten an Dritte (Art. 30);

g) die Pflicht zur Einholung der Zustimmung zur Obduktion (Art. 32);

h) die Ankündigungs- und Werbevorschriften (Art. 33);

i) die Mitwirkungspflicht bei der Wahrnehmung der Aufsicht durch das Amt (Art. 34);

j) die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften betreffend die Anstellung von Mitarbeitenden (Art. 35);

k) die ihnen obliegenden Meldepflichten (Art. 36);

l) die Obhuts- und Schutzpflicht (Art. 40);

m) die Pflicht zur Aufnahme von kranken und verunfallten Personen rund um die Uhr (Art. 41);

n) die Pflicht zur Angabe der Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle (Art. 42);

o) die Mitwirkungspflicht bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Art. 54).

5. Wird in einem Betrieb in Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Betriebszwecks eine Widerhandlung gegen die Bestimmung dieses Gesetzes begangen und kann diese Tat keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, wird die Widerhandlung der den Betrieb leitenden Person zugerechnet.

← Art. 63 Gesundheitsgesetz Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand Art. 65 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →