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Art. 63 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Veröffentlichung

Rechtspflege
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Art. 63 Gesundheitsgesetz · Veröffentlichung

1. Die Erteilung, die Einschränkung, der Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung, die Schliessung von Praxen und Betrieben, Berufsausübungsverbote sowie Verbote zur Ausübung jeglicher Tätigkeit im Gesundheitswesen können veröffentlicht werden.

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