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Art. 62 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Schliessung einer Praxis oder eines Betriebs

Rechtspflege
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Art. 62 Gesundheitsgesetz · Schliessung einer Praxis oder eines Betriebs

1. Wenn eine Praxis oder ein Betrieb die öffentliche Gesundheit gefährdet, kann das Amt deren oder dessen Schliessung verfügen.

2. Die Kosten der Schliessung gehen zu Lasten der Bewilligungsinhaberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers, subsidiär zu Lasten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers der Praxis oder des Betriebs.

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