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Art. 61 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Berufsausübungsverbot

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Art. 61 Gesundheitsgesetz · Berufsausübungsverbot

1. Gegenüber Gesundheitsfachpersonen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung ausüben, sowie gegenüber Personen, die eine ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeit ausüben, wird vom Amt ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausgesprochen, wenn

a) sie schwerwiegende fachliche Verfehlungen begehen;

b) sie mit ihrer Tätigkeit die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten gefährden;

c) ihnen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem anderen Land entzogen wurde; oder

d) gegen sie ein Berufsverbot in einem Kanton oder in einem anderen Land ausgesprochen wurde.

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