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Art. 60 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Verjährung

Rechtspflege
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Art. 60 Gesundheitsgesetz · Verjährung

1. Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem das Amt vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2. Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen.

3. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

4. Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5. Wird gegen eine Gesundheitsfachperson ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann das Amt zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, deren Verfolgung verjährt ist.

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